Mythos, Geschichte, Glaube und alte mittelalterliche Regeln sind die Essenz, aus der die katholischen Templer Kraft schöpfen.
Durch die Analyse von Dokumenten und die Aufklärung von Ikonographien und Ortebietet die Website einen Überblick darüber, wie sie leben, welche Ideale sie verfolgen und was die Symbole und Aktivitäten der Templer heute sind.
Templer heute
Katholische Templer: Die Katholischen Templer sind eine private, gemeinnützige Vereinigung von Laien, die nach dem kanonischen Recht gegründet wurde, mit Werten und Absichten, die im Statut erklärt wurden.
Öffentlichen Erklärung
„Non Nobis, Domine, Non Nobis, Sed Nomini Tuo Da Gloriam“
Die Werte der Ritterlichkeit und die Tradition der armen Ritter Christi, die Templer genannt werden, durch gemeinsames Gebet und Meditation, die Verteidigung des katholischen Glaubens und historische Studien zu wecken.
Die unzähligen verlassenen Kirchen zu bewachen, sie mit Anstand zu pflegen und sie mindestens ein paar Tage im Monat für die Bevölkerung der Gläubigen zu öffnen; vor allem, um ihre Nutzung durch die Teufel Betreiber zu verhindern.
Kampf gegen Esoterik und grassierende Magie, vor allem bei jungen Menschen; Reinigungsaktionen gegen die in unseren Diözesen tätigen Satanisten.
Aus der Templerkirche Santa Maria di Mucciatella.
DIE VERPFLICHTUNGEN DES TEMPLEER
„Seele für Gott, Leben für den König (Christus), Herz für die Frau und Ehre für mich.“
I. Erklärung des christlichen, katholischen, apostolischen, römischen Glaubens.
II. Verpflichtung zur Verteidigung, auch auf Kosten des eigenen Lebens, der eigenen Brüder, der Demütigen, der Schwachen, der Heimat, der Heiligen Römischen Kirche und der eigenen Ehre.
III. Respektiere immer die Pflichten der Brüderlichkeit und Toleranz.
IV. Führen Sie keine Aktivitäten durch oder führen Sie keine direkten oder indirekten Aktionen durch,die gegen die Moral oder die Ehre der Vereinigung verstoßen könnten.
V. Zur Verteidigung des Vereins zu eilen und den Brüdern zu helfen, wo immer sie auch sind.
VI. Die Jahrestage der Vereinigung respektieren und ehren und an der Einberufung der Versammlungen teilnehmen, jeden Tag mindestens ein Vaterunser aufsagen und die Eucharistie mindestens dreimal im Jahr empfangen.
VII. Respektieren Sie die Hierarchie des Vereins, seine Satzung und die Regeln des zivilen Zusammenlebens und die Gesetze des Staates, in den Sie gehen.
VIII. Am gesellschaftlichen Leben teilhaben, indem man sich moralisch und aktiv für die Leidenden und Bedürftigen einsetzt, indem man die christliche Liebe praktiziert.
IX. Anwenden und verteidigen Sie immer Ihr Motto von Templar:
„Seele für Gott, Leben für den König (Christus), Herz für die Frau und Ehre für mich.“
JEMAND FRAGT……..
„Was ist unter diesen katholischen Templern, was wollen sie wirklich?“
Nichts ist darunter, alles ist darunter.
Es gibt keine okkulten Mächte, mehr oder weniger abweichende Freimaurer, wirtschaftliche oder politische Machthaber, seltsame Sekten, die noch seltsameren Ritualen gewidmet sind. Keine Anträge auf unbewegliches oder bewegliches Eigentum des Alten Templerordens oder die Bereitschaft, die brüderlich anerkannten Orden von Malta und dem Heiligen Grab zu überwältigen.
Stattdessen gibt es Desinteresse und die Bereitschaft, neben der Heiligen Römischen Kirche einen hellen christlichen und katholischen Ritterweg zu gehen, der zu Jesus Christus führt und die ewigen Werte unserer Tradition weiterführt, inspiriert vom leuchtenden Beispiel der alten Märtyrer des Ordens des mittelalterlichen Tempels.
Es besteht der Wunsch, zu einer einzigen großen“Machtgruppe“; zu gehören, zu dem, was Christus auf Erden wollte: die Gemeinschaft der katholischen Gläubigen, geschützt durch die Jungfrau Maria. Der Wille, mit den Waffen des Gebets und der ritterlichen Opferaktion alle Sekten, Satanismen, böse Betreiber, die Verunstalter kirchlicher Güter, die Insider hilfloser Kinder zu bekämpfen.Die Bereitschaft, den Hirten der Heiligen Kirche von Rom eine aktive Mitarbeit im täglichen Leben zu geben: Priestern, Mönchen, Schwestern, Geweihten, Bischöfen und Äbten, Kardinälen und vor allem der Nachfolge unseres Heiligen Vaters Franziskus.Der Wunsch, die Aktivitäten der christlich katholischen Ritterorden,wie den Souveränen Malteserorden und den Orden des Heiligen Grabes von Jerusalem, die im christlichen Ideal und in den Werken des Zeugnisses für die wahre Kavallerie vereint sind, brüderlich zu unterstützen, die auf Handeln und individuellem und kollektivem Opfer basieren.
Schließlich besteht der Wille, die Schmeichelei des Geldes zu vermeiden, das von uns nur als bloßes Werkzeug benutzt wird, um zusammen mit der Arbeit, die wir kostenlos leihen, die vielen alten Kirchen wiederherstellen zu können, die vom Gegner verlassen oder entweiht wurden.
Und all dies ist direkt überprüfbar, und es wurde von jedem, ob Ordensleute oder Laien, bestätigt, der den spirituellen Weg, der unter den katholischen Templern stattfindet, persönlich kontrollieren will.
Nichts ist darunter, alles ist darunter.
Non nobis. . . . .
Vive Dieu Saint Amour
Mauro Giorgio Ferretti
Katholische Tempelritter
Satzung des Verbandes der katholischen christlichen Gläubigen
Artikel 1 – Bezeichnung
Die Vereinigung der Gläubigen namens „KATHOLISCHE TEMPLER“(gemäß can. 215/216 – Titulus I, de omnium christifidelium obligationibus et iuribus; can. dal 321 al 326 – Titulus V, Caput III, de christifidelium consociationibus privatis des Kodex des kanonischen Rechts) wird gegründet.
Artikel 2 – Laufzeit
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
Artikel 3 – Gegenstand
Der Verein ist gemeinnützig. Ziel des Vereins ist es, die christliche und katholische Berufung in Italien und in der Welt zu stärken, die apostolische Tätigkeit der HeiligenRömischen Kirche mit eigenen Initiativen zu fördern und zu unterstützen. In der Vereinigung streben Laien und Kleriker gemeinsam danach, durch gemeinsames Handeln ein vollkommeneres Leben zu führen, die öffentliche Anbetung des eucharistischen Ritus und anderer Werke des Apostolats zu fördern, wie z. B. Initiativen zur Evangelisierung vor allem unter Jugendlichen, die Ausübung von Werken der Frömmigkeit und Liebe, die Belebung der zeitlichen Ordnung durch den christlichen Geist (Kanon 298 – Kodex des kanonische Rechts).
Artikel 4 – Vorschläge für Maßnahmen
Der Verein verfolgt insbesondere folgende Ziele: * die Werte der Ritterlichkeit und die Tradition der armen Ritter Christi, der Templer genannt, durch gemeinsames Gebet und Meditation, die Verteidigung des katholischen Glaubens und historische Studien zu wecken. * die unzähligen verlassenen Kirchen zu bewachen, sie mit Anstand zu pflegen und sie mindestens ein paar Tage im Monat für die Bevölkerung der Gläubigen zu öffnen, insbesondere durch die Verhinderung des Einsatzes von bösen Bedienern. * gegen Esoterik und grassierende Magie, vor allem unter den Jugendlichen, zu kämpfen; mit Initiativen zur Prävention und zum Kontrast gegen diein unseren Diözesen tätigen Satanisten einzugreifen und auch für die Heilung ihres schädlichen Erbes zu sorgen.
Artikel 5 – Aktionsinstrumente
Der Verein hat gemeinsam mit den Kapellen und den assoziierten Klerikerinnen folgende Ziele:
- Regelmäßige Umzüge von Geistlichen in Klostern oder Gotteshäusern zu organisieren, die vorzugsweise vor 1300 n. Chr. errichtet werden; zur Vertiefung der Spiritualität der christlichen Ritterträge unter besonderer Berücksichtigung der armen Ritter Christi, die Templer genannt werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Rücknahmen für alle Schiffseigner, die sich anschließen möchten, gelten.
- Jedes Jahr mindestens 52 Treffen organisieren, um das Wort Gottes durch die Heiligen Evangelien zu hören. Bei den Treffen geht es auch um das gemeinsame Nachtgebet, das auf lateinischen Pater Noster, Ave Maria und Gloria Patri basiert. Die Cappellaner werden alle Mitarbeiter der christlichen und katholischen Sakramente besuchen.
- Abhaltung von Konferenzen, Kongressen und öffentlichen Versammlungen zum Evangelismus, insbesondere für junge Menschen, durch die ewigen Werte der christlichen Ritterstraße.
- Herstellung von Veröffentlichungen zur Vertiefung der christlichen und katholischen Tradition, insbesondere nach den Lehren von S. Bernardo und den anderen früheren Vätern der Kirche wie St. Ambrosius, S. Augustin, St. Clemente Alessandrino, Origene.
- Regelmässiges Bulletin erstellen mit Informationen zu den nationalen und regionalen Verbandsinitiativen.
- Einrichtung einer Website – eingebettet unter katholischen Websites – mit dem Ziel, die Ziele und Aktivitäten des Vereins auf das Telematiknetz auszuweiten.
- Unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften Reisen und Führungen zu Ausstellungen, Denkmälern und Kunststätten unter besonderer Berücksichtigung des Heiligen Landes und der alten Pilgerziele fördern.
- Aktivierung von Sponsoring und kommerzieller Werbung sowie Durchführung aller als notwendig oder nützlich erachteten Immobilien, Wertpapier- und Finanzgeschäfte zur Erreichung der institutionellen Ziele.
- Beitritt zu anderen Einrichtungen der Kultur- und Freizeitförderung; Übernahme von Anteilen an bereits bestehenden und verfassungsgebenden Kultur- und Erholungsgesellschaften, die die Verwirklichung des institutionellen Ziels der Vereinigung ermöglichen.
- Der Verein kann Tätigkeiten durchführen, die direkt mit den institutionellen Tätigkeiten verbunden sind oder diese ergänzen, Zum Beispiel die Förderung der Kultur von Spiritualität und Kunst bei Sensibilisierungskampagnen oder der Verkauf von T-Shirts und Broschüren, um Mittel für die bestmögliche Nutzung der institutionellen Tätigkeit zu finden.
Artikel 6 – Standort
Der Verein hat seinen Sitz in der San Fermo Maggiore Via della Dogana,2 – 37121 Verona (VR). Der Verein kann Zweitstandorte einrichten.
Artikel 7 – Vermögen
Das Verbandskapital besteht aus:
- den ursprünglich eingezahlten Anteilen der Gründungsmitglieder;
- von den Gesellschaftsanteilen und freiwilligen Mitgliedsbeiträgen, die je nach Bedarf und Betrieb der Genossenschaft eingefordert werden können;
- allfällige spezifische Einnahmen und Beiträge für Dienstleistungen des Vereins;
- Beiträge von öffentlichen Stellen und anderen natürlichen und juristischen Personen;
- Erstattungen aufgrund von Vereinbarungen oder Beiträgen des Staates, der Region, der Provinz, der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene;
- Auszahlungen, Schenkungen und Vermächtnisse, die der Verwaltungsrat akzeptiert;
- Einnahmen aus marginalen Handels- und Produktionstätigkeiten, die stets Teil der Verbandsziele sind.
Artikel 8 – Assoziierte
Assoziierte Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen und Einrichtungen sein, die ihre Ziele teilen. Dabei sind alle natürlichen Personen im Alter von mindestens 18 Jahren und alle juristischen Personen einzubeziehen, die auf begründeten Antrag vom Verwaltungsrat zugelassen werden. Die Assoziationen teilen sich in Normal- und Supportiv“. Bei der Zulassung zahlen die ordentlichen Mitglieder den jährlich vom Verwaltungsrat festgelegten Assoziationsanteil. Unterstützende Mitglieder können dagegen ohne Pflichthinterlegung zugelassen werden. Die Annahme des Antrags auf Zulassung durch den Verwaltungsrat berechtigt zur Eintragung im Mitgliederbuch Innerhalb der Mitglieder ist die CDC-Gebühr 317, Kirchliche Assistenten oder Kaplanen, die sich um die Seelen der beteiligten Laien kümmern. Innerhalb des Vereins wird zudem eine Sektion eingerichtet, deren Ziel es ist, die Mitglieder der christlichen und katholischen Ritterzeuger mit besonderem Bezug auf die Spiritualität zu schulen, die einst die armen Ritter Christi Templari. Die Funktion eines assoziierten Mitglieds verliert sich durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss. Der Ausschluss wird vom Verwaltungsrat mit Gründen beschlossen. Ausschlussgründe sind Verzugszinsen von mehr als sechs Monaten bei der Zahlung von Gesellschaftsquoten oder Tätigkeiten, die im Widerspruch zu oder im Wettbewerb zu denen der Vereinigung stehen; bzw. wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung oder der Geschäftsordnung oder die Beschlüsse des Verwaltungsrat nicht einhält. Diese Massnahme ist dem abgelaufenen assoziierten Mitglied mitzuteilen, das innerhalb von 30 Tagen nach der Benachrichtigung per Einschreiben an den Präsidenten des Vereins auf die Versammlung zugreifen kann.
Artikel 9 – Rechte des Assozzirte
Die Qualität des Assoziierten begründet folgende Rechte, die in einer spezifischen Geschäftsordnung des Verwaltungsrat geregelt sind:
- Räumlichkeiten des Vereins auszugehen;
- Aktiv in die vom Verband organisierten Initiativen eingreifen;
- Teilnahme mit eigenen künstlerischen und kulturellen Kompositionen oder Werken;
- Vorschläge zu unterbreiten, die für die Erreichung der Ziele des Verbandes nützlich sind;
- Erhalten Sie Informationen über die assoziative Aktivität.
Artikel 10 -Pflichten der assoziierten
Alle Assoziierten halten sich an die Satzung und die Beratungen des Verwaltungsrat und die Geschäftsordnungen. Es ist die Pflicht aller Mitglieder:
- innerhalb der vom Nationalvorstand festgelegten Frist in der Kasse des Verbandes den jährlichen Mitgliedsbeitrag für jedes Geschäftsjahr gemäß dem vom Nationalvorstand festgelegten und mitgeteilten Betrag zu zahlen;
- Rege Teilnahme an der Vereinstätigkeit;
- Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des nationalen Verwaltungsrat;
- Förderung und Verbreitung der Ideale des Verbandes;
- Unterlassen Sie Einzel- oder Gruppeninitiativen, die den Verein direkt oder indirekt betreffen.
Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt alljährlich und fällt zeitlich mit dem Gesellschaftsauftrag zusammen und wird von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern nicht per Einschreiben oder Legal-Mail bis zum 31. (einunddreißig) Oktober des Jahres gekündigt. In diesem Fall entfällt die Mitgliedschaft ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Artikel 11 – Mitgliedsbeitrag
Der Vereinsanteil ist der Beitrag zu den Kosten, die der Verein für die Erfüllung seiner institutionellen Aufgaben trägt. Der Beitrag der Vereinigung ist mit Ausnahme der vorläufigen Übertragungen nicht übertragbar und wird nicht neu bewertet. Bei den ordentlichen assoziierten Unternehmen gelten einheitliche Regeln für die Mitgliedschaft und die Assoziation. Es ist möglich , dass der Verwaltungsrat Anteile unterschiedlicher Höhe in Abhängigkeit von der unterschiedlichen Beitragskapazität für bestimmte assoziierte Mitglieder bestimmt , ohne dass diese einen größeren Nutzen daraus ziehen können Leistungen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die zeitliche Beteiligung aller Mitglieder des Vereinslebens. Es ist zu erwarten, dass ein Mitglied pauschale und/oder kontinuierliche Leistungen im Rahmen einer oder mehrerer Vereinstätigkeiten in strikter Anwendung der in Artikel 3 4 und 5. In diesem Fall wird die Kostenerstattung anerkannt und dem Partnerunternehmen kann nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat jährlich Genehmigung der Mitgliederversammlung und Natürlich innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Artikel 12 -Einrichtungen
Die Einrichtungen des Vereins sind: Mitgliederversammlung – Verwaltungsrat – Präsident und Vizepräsident – Rechnungsprüfungskollegium oder Einziger Rechnungsprüfer.
Artikel 13 – Versammlung
Assoziierte bilden die Versammlung. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Unterstützer können an den Versammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Das Plenum wird vom Präsidenten einberufen, und wenn mindestens ein Fünftel der assoziierten Mitglieder einen begründeten Antrag stellt. Die Gültigkeit seiner Satzung und seiner Beratungen in der ersten Ladung ist es erforderlich, dass mindestens eine Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen gefasst werden. Bei einer zweiten Einberufung wird die Versammlung unabhängig von der Anzahl der ordentlichen Mitglieder oder Stimmen gültig sein und immer mit einfacher Mehrheit entscheiden. Beratungen der Ausserordentlichen Versammlung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder in der ersten Sitzung und die Abstimmung erforderlich Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden und zweite Einberufung, Mindestens zwei Drittel der ordentlichen assoziierten Mitglieder müssen anwesend sein, und die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder angenommen. Plenum tritt mindestens einmal pro Jahr anlässlich der Annahme des Jahresabschlusses zusammen.
Die Versammlung entscheidet darüber:
- Ernennung des Verwaltungsrat;
- Ernennung des Kollegiums der Rechnungsprüfer oder des Gemeinsamen Prüfers;
- Annahme und Änderung des Statuts und der Verordnungen;
- anderen Angelegenheiten, die der Verwaltungsrat zu behandeln wünscht.
Die Versammlung wird mindestens acht Tage vor der Sitzung durch schriftliche Benachrichtigung an alle Assoziierten oder in dringenden Fällen per Fax, Telegramm oder E-mail mindestens zwei Tage vor dem Datum einberufen Spätestens 15 Tage vor der Sitzung am Verein-schaftsort erwartet oder avisiert. Die Einladung muss den Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung in der ersten und zweiten Einladung, die zu erörternden Themen enthalten. Assoziierte Mitglieder haben das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen, wenn sie ihren Mitgliedsbeitrag zahlen. Im Geiste der Zusammenarbeit, der Zugehörigkeit und der aktiven Teilnahme an den Vereinstätigkeiten darf sich der Mitarbeiter nicht durch andere assoziierte Mitglieder oder Dritte vertreten lassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beratungen der Versammlung werden im Protokoll festgehalten.
Artikel 14 – Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat setzt sich aus drei bis elf Mitgliedern zusammen. Die Berater werden vom Versammlung gewählt, sind drei Jahre im Amt und wiederwählbar.
- Nr. 2 Mitglieder werden aus dem Gründungsmitglied ausgewählt;
- Nr. 2 Mitglieder werden von den Gründungsmitgliedern ernannt;
- Nr. 2 Mitglieder werden vom bestehenden Verwaltungsrat ernannt, falls bereits vorhanden;
- Die übrigen Mitglieder werden von der Versammlung der assoziierten Personen ernannt.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Schatzmeister-Sekretär. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates aus, kann der Verwaltungsrat den Ersatz unter den Gründungsmitgliedern kooptieren und bleibt bis zum Ablauf des gesamten Verwaltungsrates im Amt. Fällt die Mindestzahl der Mitglieder aus, gilt der gesamte Vorstand als verfallen.
Artikel 15 – Verwaltungsrat – Einberufung
Der Verwaltungsrat beschließt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Er wird vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder einem Drittel seiner Mitglieder einberufen. Der Verwaltungsrat wird mindestens acht Tage vor der Sitzung durch schriftliche Mitteilung mit Brief einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufung durch Telegramm und E-mail erfolgen, die mindestens zwei Tage vor dem Sitzungstermin zugestellt werden. Der Verwaltungsrat wird in jedem Fall ordnungsgemäß konstituiert , auch wenn keine derartigen Einladungsformalitäten erforderlich sind , wenn alle Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer oder , sofern vorhanden , anwesend sind. Die Sitzungen werden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
Artikel 16 – Verwaltungsrat – Funktionsfähigkeit
Der Verwaltungsrat verfügt mit Ausnahme der Befugnisse , die der Versammlung nach dem Gesetz oder der Satzung zustehen , über alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des Verwaltungsrats.
Aufgaben des Verwaltungsrat:
- stellt den Haushalt und die Bilanz auf und legt sie dem Plenum zur Genehmigung vor;
- legt die Mitgliedsbeiträge fest und regelt die Mittelbeschaffung für die laufenden und außerordentlichen Verwaltungskosten;
- erstellt eine Geschäftsordnung zur Regelung und Organisation der Tätigkeit der Vereinigung und muss dem Plenum zur Genehmigung vorgelegt werden;
- Übernahme von Mitarbeitern, Einstellung von Mitarbeitern, Festlegung von Honoraren und Gehältern innerhalb der gesetzlichen Grenzen und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben;
- Planung der Vereinstätigkeit und Lenkung aller Aktivitäten, die zur Erreichung der Verbandsziele notwendig sind;
- prüft die Anträge auf Aufnahme neuer assoziierter Mitglieder und beschließt über die Ausschlüsse nach Artikel.8 dieser Satzung;
- Beauftragung eines oder mehrerer Berater mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder Aufgaben im Rahmen der übertragenen Befugnisse;
- kann er Staatsanwälte für bestimmte Handlungen oder Kategorien von Urkunden ernennen und kann Sachverständige und Fachleute;
- Beratung über die Annahme allfälliger Vermächtnisse, Spenden oder Einlagen;
- beschließt er über die Änderungen der Satzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Artikel 17 – Präsident
Der Präsident und in seiner Abwesenheit oder Behinderung der Vizepräsident hat die rechtliche Vertretung des Vereins gegenüber Dritten und vor Gericht und führt die Beschlüsse des Vorstands und der Versammlung aus, sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der sozialen Disziplin.Ist der Präsident und der Vizepräsident abwesend oder nicht in der Lage, das Amt auszuüben, so nimmt der älteste Berater zum Zeitpunkt seiner Ernennung ihre Aufgaben wahr.
Hat der Rat keine andere Person bestellt, so ist der Präsident ferner verantwortlich für:
- die Verantwortung für die Speicherung von Daten (Datenschutzgesetz);
- Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
Aerikel 18 – Rechnungsprüfungskollegium
Das Rechnungsprüfungskollegium oder der Einzige Rechnungsprüfer wird von der Versammlung ernannt, wenn die gesetzlichen Beschränkungen überschritten werden müssen.Das Kollegium setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die über eine angemessene fachliche Befähigung verfügen, auch Nichtmitglieder, deren Aufgabe es ist, die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung in Bezug auf die Rechts- und Satzungsvorschriften zu überprüfen; die Erstellung eines Jahresberichts anlässlich der Billigung des Jahresabschlusses. Die Rechnungsprüfer werden aus den Registern der Rechnungsprüfer ausgewählt.
Artikel 19 – Haushalt
Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember.Bis zum 30. April nach Abschluss des Haushaltsplans oder in Ausnahmefällen bis zum 30. Juni Der Verwaltungsrat legt der Versammlung die Bilanz zum Vorjahr und bis zum 31. Dezember die Bilanz zum Folgejahr vor.Etwaige Gewinne oder Überschüsse dürfen ausschließlich für die Durchführung der in Artikel 4 und 5 dieser Satzung genannten Tätigkeiten verwendet werden.Gewinne oder Betriebsüberschüsse sowie Gelder, Rücklagen oder Kapital werden während der Lebensdauer des Verbandes nicht indirekt ausgeschüttet, es sei denn, die Bestimmung oder Verteilung wird gesetzlich nicht vorgeschrieben oder erfolgt zugunsten anderer gemeinnütziger Vereine oder von gemeinnützigen Einrichtungen, die gesetzlich verpflichtet sind, Die Satzung oder die Verordnung sind Teil derselben einheitlichen Struktur.
Artikel 20 – Aufsicht der zuständigen Kirchenbehörde
Der Verband erkennt den Heiligen Vater Francesco und seine Nachfolger als höhere Autorität an, der alle Tätigkeiten des Verbandes untergeordnet sind (Artikel 305 von Kirchenrecht).
Artikel 21 – Auflösung
Der Verein erlischt in folgenden Fällen:
- Verlust des gesamten Vermögens oder Überforderung;
- zur Erreichung des Ziels;
- Unmöglichkeit Betrieb oder Untätigkeit der Versammlung aufgrund fehlender Mitglieder;
- Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung;
- in anderen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.
Im Falle der Auflösung der Vereinigung wird das Vermögen der katholischen Kirche oder anderen gemeinnützigen Organisationen, gemeinnützigen Zwecken oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen ohne Erwerbszweck anvertraut; nach Anhörung der Kontrollstelle, sofern das zum Zeitpunkt der Auflösung geltende Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Artikel 22 – Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrat und dem Verein, werden dem Urteil von drei Schiedsrichtern je Streitpartei und von den beiden Schiedsrichtern, die auf diese Weise ernannt werden, oder in Abwesenheit des Präsidenten des Gerichts von Parma, unterworfen.
Artikel 23 – Schlussbestimmung
Für alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Zwecke wird auf die Regeln des Zivilgesetzbuchs und die einschlägigen Gesetze verwiesen.